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Post-EEG

Für die Klimapioniere, die seit mehr als 20 Jahren grünen Strom produzieren, lief zum Jahresende 2020 die ursprüngliche Förderung ihrer PV-Anlage aus. Kurz vor Jahresende hat der Bundestag das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2021 (EEG 2021) beschlossen - mit direkten Auswirkungen auf ausgeförderte Anlagen.

Fragen und Antworten zu ausgeförderten EEG-Anlagen im Kontext mit dem EEG 2021

Meine PV-Anlage ist zum 31.12.2020 aus der EEG-Förderung gefallen. Was bedeutet das für mich?

Das neue EEG 2021 regelt unter anderem, wie zukünftig mit sogenannten “ausgeförderten Anlagen” bis 100 kW Leistung umzugehen ist. Diese erhalten übergangsweise eine gesetzliche Anschlussvergütung bis zum 31.12.2027.

Muss ich aktiv werden?

Wenn Sie nicht aktiv werden und die Anlage weiterhin in Volleinspeisung betreiben möchten, erhalten Sie bis zum 31.12.2027 - wie bisher von Ihrem Netzbetreiber gewohnt - eine Vergütung, allerdings nun gemäß den Vorgaben des EEG 2021 für Ihren eingespeisten Solarstrom (siehe hierzu Punkt 1).

Sie haben aber durchaus weitere Optionen (siehe hierzu Punkt 2).

1. Sie werden nicht aktiv.

Sofern Sie sich selbst aktiv nicht für eine andere Veräußerungsform für Ihren erzeugten Strom entscheiden, erhalten Sie von Ihrem Netzbetreiber eine gesetzliche Anschlussvergütung. Diese richtet sich nach dem veröffentlichten Marktwert für Strom aus solarer Strahlungsenergie (siehe www.netztransparenz.de, beispielhaft betrug der Mittelwert für das Jahr 2020 2,879 ct/kWh) abzüglich einer gesetzlich vorgesehenen Vermarktungspauschale (aktuell in Höhe von 0,4 ct/kWh).

 

2. Sie stellen sich eine andere Lösung vor? Welche Optionen haben Sie?

Folgende Optionen stehen Ihnen zudem zur Verfügung:

1. Teile der erzeugten Mengen sollen selbst verbraucht werden (Eigenverbrauch)

2. Außerbetriebsetzung der PV-Anlage

3. Errichtung einer neuen PV-Anlage mit aktueller EEG-Einspeisevergütung

2.1. Umstellung auf Eigenverbrauch

Bei einer Umrüstung auf Eigenverbrauch nutzen Sie einen Teil des erzeugten Stroms Ihrer Solaranlage selbst, anstatt ihn aus dem öffentlichen Netz zu beziehen. In der Regel sind so Eigenverbrauchsanteile von bis zu 30 % (ohne Batteriespeicher, mit Speicher deutlich höher) möglich. Um Ihren erzeugten Strom vorrangig selbst nutzen zu können und die übrige Energie einzuspeisen, müssen analoge Zähler durch digitale Messeinrichtungen ersetzt werden. Weiterhin sind ggf. bauliche Maßnahmen erforderlich, die abhängig von den technischen Voraussetzungen in Ihrer Immobilie sind, d.h. Sie müssen in diesem Fall die gültige TAB 2019 erfüllen.

Auch hier erhalten Sie die gesetzlich vorgeschriebene Anschlussvergütung abzüglich der Vermarktungspauschale (siehe Möglichkeit 1) für die nicht selbst verbrauchte Menge.

Zudem profitieren Sie bei der Umstellung auf Eigenverbrauch davon, dass im EEG 2021 Anlagen unter 30 kWp für den eigenverbrauchten Strom komplett von der EEG-Umlage befreit sind.

2.2. Außerbetriebsetzung der PV-Anlage

Die Anlage wird stillgelegt, d.h. technisch vom Netz getrennt, es werden keine Mengen mehr erzeugt. Sie müssen entscheiden, ob Sie die stillgelegte Anlage auf dem Dach lassen oder ob Sie diese abbauen und fachgerecht entsorgen lassen.

2.3. Neue PV-Anlage mit Vergütung gemäß EEG 2021

Wollen Sie erneut von einer 20-jährigen EEG-Förderung profitieren, dann tauschen Sie Ihre Alt-Anlage durch eine neue Anlage aus. Eine neue Anlage erfordert, dass Sie Ihre elektrische Hausinstallation auf die technischen Erfordernisse gemäß gültiger TAB 2019 anpassen, sofern dies zur Zeit noch nicht gegeben ist. 

Bei Neuanlagen ist eine Eigenverbrauchsvariante sinnvoll. Diese Anlagen werden im EEG 2021 bei einer Größe unter 30 kWp für den eigenverbrauchten Strom komplett von der EEG-Umlage befreit.

Warum sollte ich meine PV-Anlage weiterbetreiben?

Weil Ihre PV-Anlage im Regelfall noch technisch leistungsfähig ist und die Module noch bis zu 80 % ihrer ursprünglichen Leistung erreichen. Damit können Sie als Prosumer weiter zur Energiewende beitragen!

Weitere Fragen?

Gerne stehen wir als Ansprechpartner für weitere Fragen unter folgender Rufnummer zur Verfügung: Fon 02364 9240-111.